Echte Garantien, statt nur Gewährleistung?

 

 

Gewährleistung oder Garantie?


Oft sind Mängel erst nach dem Einzug und einer gewissen Wohndauer zu bemerken. Die Fliesenfugen reißen, das Wasser läuft schlecht ab. Im ersten Moment denkt man: Kein Problem, wir haben ja Garantie! Doch so einfach ist es nicht. Es gibt einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie im Handwerk.

 

 

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

 Gewährleistung bedeutet im Baurecht, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistung hängt somit immer unmittelbar mit der Bauabnahme zusammen.

Somit handelt es sich in der Folge um Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar waren. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich sowohl auf die Installationsarbeiten als auch auf die eingebauten Materialien und dauert bei großen Werkverträgen (Neubau, Sanierung, Neuerrichtung von komplexen Anlagen wie einer Heizung) im Normalfall  fünf Jahre. Bei Reparaturen, Austauscharbeiten oder Wartungen läuft die Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre. Nicht unter Gewährleistungsansprüche fallen natürliche Verschleißerscheinungen, Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht wurden.

Während die Ansprüche aus der Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben sind, ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung über einen variablen Zeitraum. Meistens ist die Garantie beschränkt auf Einzelaspekte z.B. eine 10-Jahres-Garantie gegen Durchrostung beim Kauf eines Neuwagens. Zur Vergabe von Garantien sind Unternehmen also nicht verpflichtet, das sind freiwillige Leistungen.

Übrigens aufgepasst: Wer seinen Wartungsvertrag z.B. für eine Heizung nicht bei der ausführenden Firma abschließt, verspielt einen Teil seiner Gewährleistungsfrist und hat dann nur noch zwei statt fünf Jahre.

 

Der Werklohn

 

  Der Auftraggeber ist, nachdem er das Werk abgenommen hat, verpflichtet, den vereinbarten Preis an den Werkunternehmer zu zahlen.
Die Höhe des nach der Abnahme zu zahlenden Werklohnes wird in der Regel im Werkvertrag festgelegt sein.
Oft werden aber die zu erwartenden Kosten des Werkes auch im Voraus im Wege eines Kostenvoranschlags geschätzt. In der Regel sind dies unverbindliche Schätzungen. Der Besteller hat jedoch ein Kündigungsrecht, wenn der veranschlagte Preis wesentlich überschritten wird. Es lassen sich keine allgemeinen Aussagen darüber treffen, wann eine „wesentliche“ Überschreitung angenommen werden kann. Dies kann im Einzelfall bereits ab einer Überschreitung von 10% oder auch erst bei 25% der Fall sein. Ausschlaggebend sind bei der Bewertung allerdings nur die Leistungen, die bereits im Kostenvoranschlag zu Grunde gelegt wurden. Hat sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss aufgrund einer Abrede erweitert, so findet dies keine Berücksichtigung. Maßgebend ist, ob die Kosten derart erhöht sind, dass der Besteller gezwungen ist, seine Dispositionen wesentlich zu verändern. Bei einer Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der Besteller aber zumindest die Kosten tragen, die dem Werkunternehmer für Arbeitsleistung und Material entstanden sind und sie kommt auch nur in Betracht, wenn nach den jeweiligen Umständen eine Loslösung vom Vertrag möglich ist und die erhöhten Kosten vom Werkunternehmer zu vertreten sind.
Von dieser Art Kostenvoranschlag ist eine verbindliche Zusage des Werkunternehmers zu unterscheiden, dass das Werk nur eine bestimmte Summe kosten werde. In diesem Fall kann der Unternehmer vom Kunden auch nur diesen Festpreis verlangen.
Die Vereinbarung eines solchen Fest- oder Pauschalpreises empfiehlt sich insbesondere bei größeren Aufträgen, wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand für den Kunden schwer kalkulierbar ist. Das Risiko, dass die Erstellung des Werkes wegen eines unerwartet hohen Arbeits- oder Materialeinsatzes teurer wird als geplant, trägt dann der Werkunternehmer.
Es kann aber auch vorteilhaft sein, sich auf eine Stundenlohnvergütung zu einigen: Für den Unternehmer dann, wenn sich die tatsächlichen Kosten im Vorhinein nicht kalkulieren lassen, und für den Kunden, weil er so nur den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand vergüten muss. In diesem Fall ist es jedoch sinnvoll, auch eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie angefangene Stunden in Rechnung gestellt werden sollen und wie Anfahrtszeiten berechnet werden.

Sollte einmal - was wohl selten vorkommt - kein Preis für das Werk vereinbart worden sein, so gilt nach dem Gesetz die übliche Vergütung. Üblich ist, was die meisten anderen Betriebe einer Branche an Werklohn verlangen. Hierüber können oftmals die jeweiligen Branchenverbände oder Handwerksinnungen weitere Angaben machen. Für bestimmte Berufsgruppen sind Gebührensätze aufgestellt worden, die als übliche Vergütung gelten, z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).