Echte Garantien, statt nur Gewährleistung?
Gewährleistung oder Garantie?
Oft sind Mängel erst nach dem Einzug und einer gewissen Wohndauer zu bemerken. Die Fliesenfugen reißen, das Wasser läuft schlecht ab. Im ersten Moment denkt man: Kein Problem, wir haben ja Garantie! Doch so einfach ist es nicht. Es gibt einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie im Handwerk.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung bedeutet im Baurecht,
dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und
Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistung hängt somit immer unmittelbar
mit der Bauabnahme zusammen.
Somit handelt es sich in der Folge um Mängel,
die zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar waren. Die
Gewährleistungspflicht erstreckt sich sowohl auf die
Installationsarbeiten als auch auf die eingebauten Materialien und
dauert bei großen Werkverträgen (Neubau, Sanierung, Neuerrichtung
von komplexen Anlagen wie einer Heizung) im Normalfall fünf
Jahre. Bei Reparaturen, Austauscharbeiten oder Wartungen läuft die
Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre. Nicht unter
Gewährleistungsansprüche fallen natürliche Verschleißerscheinungen,
Bedienfehler und Mängel, die durch Dritte verursacht wurden.
Während die Ansprüche aus der Gewährleistung gesetzlich
vorgeschrieben sind, ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung
über einen variablen Zeitraum. Meistens ist die Garantie beschränkt
auf Einzelaspekte z.B. eine 10-Jahres-Garantie gegen Durchrostung
beim Kauf eines Neuwagens. Zur Vergabe von Garantien sind
Unternehmen also nicht verpflichtet, das sind freiwillige
Leistungen.
Übrigens aufgepasst: Wer seinen Wartungsvertrag
z.B. für eine Heizung nicht bei der ausführenden Firma abschließt,
verspielt einen Teil seiner Gewährleistungsfrist und hat dann nur
noch zwei statt fünf Jahre.
Der Werklohn
Der Auftraggeber ist, nachdem
er das Werk abgenommen hat, verpflichtet, den vereinbarten Preis an
den Werkunternehmer zu zahlen.
Die Höhe des nach der Abnahme zu
zahlenden Werklohnes wird in der Regel im Werkvertrag festgelegt
sein.
Oft werden aber die zu erwartenden Kosten des Werkes auch
im Voraus im Wege eines Kostenvoranschlags geschätzt. In der Regel
sind dies unverbindliche Schätzungen. Der Besteller hat jedoch ein
Kündigungsrecht, wenn der veranschlagte Preis wesentlich
überschritten wird. Es lassen sich keine allgemeinen Aussagen
darüber treffen, wann eine „wesentliche“ Überschreitung angenommen
werden kann. Dies kann im Einzelfall bereits ab einer Überschreitung
von 10% oder auch erst bei 25% der Fall sein. Ausschlaggebend sind
bei der Bewertung allerdings nur die Leistungen, die bereits im
Kostenvoranschlag zu Grunde gelegt wurden. Hat sich der
Leistungsumfang nach Vertragsschluss aufgrund einer Abrede
erweitert, so findet dies keine Berücksichtigung. Maßgebend ist, ob
die Kosten derart erhöht sind, dass der Besteller gezwungen ist,
seine Dispositionen wesentlich zu verändern. Bei einer Kündigung
wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der
Besteller aber zumindest die Kosten tragen, die dem Werkunternehmer
für Arbeitsleistung und Material entstanden sind und sie kommt auch
nur in Betracht, wenn nach den jeweiligen Umständen eine Loslösung
vom Vertrag möglich ist und die erhöhten Kosten vom Werkunternehmer
zu vertreten sind.
Von dieser Art Kostenvoranschlag ist eine
verbindliche Zusage des Werkunternehmers zu unterscheiden, dass das
Werk nur eine bestimmte Summe kosten werde. In diesem Fall kann der
Unternehmer vom Kunden auch nur diesen Festpreis verlangen.
Die
Vereinbarung eines solchen Fest- oder Pauschalpreises empfiehlt sich
insbesondere bei größeren Aufträgen, wenn der tatsächliche
Arbeitsaufwand für den Kunden schwer kalkulierbar ist. Das Risiko,
dass die Erstellung des Werkes wegen eines unerwartet hohen Arbeits-
oder Materialeinsatzes teurer wird als geplant, trägt dann der
Werkunternehmer.
Es kann aber auch vorteilhaft sein, sich auf
eine Stundenlohnvergütung zu einigen: Für den Unternehmer dann, wenn
sich die tatsächlichen Kosten im Vorhinein nicht kalkulieren lassen,
und für den Kunden, weil er so nur den tatsächlich geleisteten
Arbeitsaufwand vergüten muss. In diesem Fall ist es jedoch sinnvoll,
auch eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie angefangene Stunden
in Rechnung gestellt werden sollen und wie Anfahrtszeiten berechnet
werden.
Sollte einmal - was wohl selten vorkommt - kein Preis für das Werk vereinbart worden sein, so gilt nach dem Gesetz die übliche Vergütung. Üblich ist, was die meisten anderen Betriebe einer Branche an Werklohn verlangen. Hierüber können oftmals die jeweiligen Branchenverbände oder Handwerksinnungen weitere Angaben machen. Für bestimmte Berufsgruppen sind Gebührensätze aufgestellt worden, die als übliche Vergütung gelten, z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).





